Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei (§ 17 EG ZGB). Die Verordnung über die Geschäftsführung der Amtschreibereien (Amtschreibereiverordnung, BGS 123.21) und die Notariatsverordnung (BGS 129.11) ergänzen, dass der Unterschrift ordnungshalber der Amtsstempel beziehungsweise der Notariatsstempel beizufügen ist (§ 33 Abs. 2 Amtschreibereiverordnung und § 36 Abs. 1 Satz 2 Notariatsverordnung). Die Beurkundungsvorschriften des Kantons Solothurn entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die den vorstehend wiedergegebenen Urteilen des Obergerichts des Kantons Obwalden und des Bundesgerichts zugrunde lagen.