das kantonale Recht. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) erklärt den Amtschreiber als allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke. Davon ausgenommen sind unter anderem Vorverträge von Kaufverträgen, die auch vom Notar beurkundet werden können. Die Parteien haben die Urkunde vor der Urkundsperson zu unterzeichnen (§ 14 Abs. 4 EG ZGB). Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei (§ 17 EG ZGB).