Es bestätigte, dass die Kaufrechtsparzelle im konkreten Fall nur unter Beizug der Planskizze ermittelt werden könne und daher Formvorschriften des kantonalen Beurkundungsrechts missachtet worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei unter Formungültigkeit eines Vertrags dessen absolute Nichtigkeit zu verstehen, die zudem von Amtes wegen zu beachten sei (BGE 106 II 146 E. 2 f.). 2.2 Gemäss Art. 216 Abs. 2 OR bedarf ein Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Wie diese vorzunehmen ist, bestimmt nach Art. 55 Abs. 1 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) das kantonale Recht.