Es bedürfe der Umschreibung der Lage im Vertragstext oder einer Planskizze. Die im konkreten Fall vorliegende Planskizze sei zwar von den Parteien unterzeichnet, trage aber weder Unterschrift noch Stempel des öffentlichen Notars. Aus dem Begriff der Unterschrift ergebe sich eine örtliche Beziehung des Namens des Beurkundenden zum Inhalt der Urkunde. Sollen Texte, Pläne oder Skizzen als beurkundet gelten, müssen sie durch die Unterschrift ihrer räumlichen Stellung nach gedeckt sein. Die Unterschrift habe den Abschluss der Urkunde zu bilden und müsse daher am Ende der Urkunde stehen oder zumindest dem Text oder der Skizze am Rande nachfolgen.