Aus den Erwägungen: 2.1 Die Berufungsklägerin verweist für ihre Auffassung, der Kaufgegenstand sei nicht beurkundet worden, auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 106 II 146). Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid aufgrund einer (altrechtlichen) Berufung ein Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden zu überprüfen. Es ging dabei um einen Kaufrechtsvertrag, mit dem ein Kaufsrecht an einem Teil eines Grundstücks eingeräumt worden war. Der Vertrag, durch den ein Kaufsrecht an einem Grundstück begründet wird, bedarf gestützt auf Art.