Als Kaufpreis stellten die Parteien einen Betrag von CHF 170.00 pro m2 in Aussicht. Sie behielten sich vor, bis zur Unterzeichnung des Hauptvertrags und nach der Vermessung durch den Geometer die genaue Fläche der Liegenschaft und den effektiv geschuldeten Kaufpreis zu bestimmen. Im Berufungsverfahren machte die Grundeigentümerin geltend, der Vorvertrag sei in Bezug auf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zu wenig bestimmt. Zudem werde dieser Punkt nicht von der Beurkundung erfasst, weshalb der Vorvertrag nichtig sei. Die Zivilkammer hiess die Berufung gut. Aus den Erwägungen: