SOG 2013 Nr. 3 Art. 216 Abs. 2 OR, § 34 Abs. 1 und 3 Amtschreibereiverordnung. Der einem Vorvertrag beigefügte Situationsplan ist notariell mit zu beurkunden. Fehlt die Beurkundung des Situationsplans, sind in Bezug auf den Kaufgegenstand die Formvorschriften nicht eingehalten und der Vorvertrag ist nichtig. Sachverhalt: Die Grundeigentümerin des Grundstücks GB Nr. X. schloss mit M. einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag zu einem Liegenschaftskaufvertrag. Kaufgegenstand war «ab GB Nr. X die auf dem beiliegenden Situationsplan schraffierte Fläche von rund 900 m2». Als Kaufpreis stellten die Parteien einen Betrag von CHF 170.00 pro m2 in Aussicht.