Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012). 2.3 Der Ehemann macht keine Sparquote geltend. Im Berufungsverfahren lässt er die Bemerkungen der Ehefrau zur (negativen) Entwicklung der Ersparnisse in den Jahren vor der Trennung unkommentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten zumindest gegen Ende des Zusammenlebens ihre Einkünfte vollumfänglich verbrauchten und nichts gespart hatten. Die Unterhaltsbeiträge sind daher aufgrund einer Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu bemessen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 (ZKBER.2013.104 und 105)