Auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann durchaus auf die Methode der Existenzminima-Berechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen werden. Behauptet der Unterhaltsverpflichtete eine Sparquote, hat er diese nachzuweisen beziehungsweise im Eheschutz- und Massnahmeverfahren glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies nicht, besteht grundsätzlich kein Grund, von der Teilung des Überschusses abzuweichen (eingehend dazu Heinz Hausheer: Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, ZSR 131 [2012] I, S. 1 ff.; Heinz Hausheer / Annette Spycher: Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145 [2009], S. 62 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2012 vom 8. August 2012).