Bei den vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Wenn wie hier nicht mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen ist, sind zur Unterhaltsberechnung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) beizuziehen. Demnach bildet bei lebensprägenden Ehen die bisherige Lebenshaltung die Obergrenze eines persönlichen Unterhaltsbeitrags. Dieser darf beim Unterhaltsberechtigten nicht zur Bildung von Vermögen führen.