Zusammen belaufen sich die Einkünfte der Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00. Der Ehemann ist der Auffassung, angesichts der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln. Die Ehefrau anderseits will die Alimente gestützt auf die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung ermitteln. Da im vorliegenden Fall keine Sparquote behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden sei, komme diese Methode den effektiven Verhältnissen am Nächsten. 2.2 Bei den vorliegend umstrittenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um solche für die Dauer des Scheidungsverfahrens.