Die Parteien lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Umstritten war deshalb, ob der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der einstufig-konkreten Methode oder nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung zu ermitteln sei. Die Zivilkammer entschied sich für die Methode der Existenzminimumberechnung. Aus den Erwägungen: 2.1 Der Ehemann hat unbestrittenermassen ein monatliches Einkommen von CHF 9‘991.00. Die Ehefrau verdient CHF 3‘928.00. Zusammen belaufen sich die Einkünfte der Parteien somit auf fast CHF 14‘000.00.