SOG 2014 Nr. 8 Art. 276 ZPO. Wird eine Sparquote weder behauptet noch bewiesen und werden die Einkünfte vollumfänglich verbraucht, so werden die Unterhaltsbeiträge auch bei guten finanziellen Verhältnissen nach der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung und nicht nach der einstufig-konkreten Methode ermittelt. Sachverhalt: Der Gerichtspräsident stützte sich beim Erlass der vorsorglichen Mass-nahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens fälschlicherweise auf die aussergerichtliche Trennungsvereinbarung der Parteien. Im Berufungsverfahren mussten daher die Frauenunterhaltsbeiträge neu berechnet werden. Die Parteien lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen.