Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum ermöglicht. Durch detaillierte Abklärungen und Erwägungen hat das Amtsgericht geprüft, ob einzelne vom Berufungskläger geltend gemachte Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören und anschliessend bei der Feststellung, ob neues Vermögen vorhanden ist, hat es zugunsten des Berufungsklägers entschieden, indem es den rechnerischen Betrag massiv abgerundet hat. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Dezember 2012 (ZKBER.2012.54)