Die bisherige Solothurner-Praxis, den Grundbetrag um 50 % zu erhöhen, ist deshalb zu bestätigen. 4.1.1 Da die generelle Erhöhung des Grundbetrages ihre Grenze in der Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten Ausgabepositionen des standesgemässen Bedarfs hat, sind diese im Folgenden zu überprüfen. (…) 4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat. Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum ermöglicht.