Das Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010). Es stellt sich die Frage, ob die im Kanton Solothurn geltende Praxis geändert werden soll. Nebst dem, dass der Berufungskläger gar keinen diesbezüglichen Antrag stellt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Dem Interesse des Schuldners nach einem erfolgten Konkurs wieder «finanziell auf die Beine zu kommen» ist mit dem gewährten Zuschlag von 50 % genügend Rechnung getragen. Faktisch werden die Konkursverlustscheinsforderungen höchst selten mehr geltend gemacht, obwohl sie ja nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren verjähren.