Andererseits sind die persönlichen Vorlieben zu unterschiedlich. Es rechtfertigt sich deshalb und ist auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner, dass ein genereller Zuschlag gewährt wird und dem einzelnen Schuldner überlassen wird, was für ihn persönlich ein standesgemässes Leben bedeutet und wo er sich etwas mehr als das absolut Notwendige leisten will. 3.3.2 Wie oben gezeigt, bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen in der Höhe der gewährten Zuschläge. Das Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010).