Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat, soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen, das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt. Also beispielsweise auch einmal im Restaurant zu essen, sich gelegentlich mit Markenartikeln einzukleiden, in den Ferien zu verreisen und sich nicht bloss zuhause zu erholen, ins Kino zu gehen oder ähnliches. Einerseits würde es zu weit führen, hier im Einzelnen darzulegen und Beweis zu führen, welche Position nun konkret zu einem standesgemässen Leben gehört. Andererseits sind die persönlichen Vorlieben zu unterschiedlich.