Im Einzelfall hat es auch festgehalten, die Verdoppelung des Grundbetrages sei unverhältnismässig und die Erhöhung um 50 % angemessen. Der Berufungskläger kritisiert die solothurnische Praxis der Erhöhung um 50 %, ohne jedoch detailliert darzulegen, wieso diese unangemessen oder gar willkürlich sein soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat, soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen, das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt.