Pra 2010 Nr. 21). 3.2.3 Im Entscheid vom 28. April 2010 hat das Bundesgericht schliesslich in einem den Kanton Aargau betreffenden Entscheid bezüglich Bestreitung neuen Vermögens festgehalten, «die Vorinstanz habe mit der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten.» Die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich hoch sei. Vielmehr sei Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung ermögliche.