Pra 2004 Nr. 30). 3.2.2 Im Entscheid vom 29. Mai 2009 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, die Zivilkammer der Cour de justice du canton de Genève als Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, als sie den Grundbetrag in der bekannten Art um 100 % erhöht habe. Dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Auslagen des Schuldners und seiner Familie bereits grosszügig berechnet wurden (Kosten für zwei Autos, Privatschule eines Kindes, laufende und ausstehende Steuern). Unter den vorliegenden Umständen sei eine Erhöhung von 50 % angemessen (BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21).