Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die in den erwähnten Kantonen gewährten Zuschläge und die Berechnungsmethode richtig sind, sondern lediglich festgehalten, die im Kanton Waadt geübte Praxis, einen Zuschlag von 50 bis 66 % auf sämtlichen Positionen des (erweiterten) Notbedarfs zu gewähren, sei «nicht nur als solche willkürlich, sondern führt ausserdem zu einem willkürlichen Ergebnis» (BGE 129 III 385, E. 5.2.2 = Pra 2004 Nr. 30).