Die Gerichte würden in der Praxis häufig diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Grundbetrags machen würden. Dieser betrage in den Kantonen Solothurn und Aargau 50 %, im Kanton Zürich 66 % und in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Neuenburg und Wallis 100 %. Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten.