Weiter dazu müsse schliesslich ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag, welcher für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, kulturelle Auslagen, etc. bestimmt sei, definitionsgemäss nur den Notbedarf decke und folglich nicht ausreiche, um Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines standesgemässen Lebens berechtigt sei. Die Gerichte würden in der Praxis häufig diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Grundbetrags machen würden.