Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung, Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien. Erweitert werde dieser Betrag durch die nicht reduzierbaren Kosten, wie Steuern und dazu kämen gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon, Computer, sowie gewisse Privatversicherungen.