Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei willkürlich. Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung, Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien.