entsprechende Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen oder angemessen zu reduzieren. Es ist keineswegs so, wie der Berufungskläger unterstellt, dass im Einzelfall nicht noch weitere Ausgabepositionen in die Berechnung Eingang finden könnten. Das Amtsgericht hat denn auch eine Anzahl Ausgabepositionen des Schuldners überprüft und begründet verworfen. Dem ist nichts beizufügen. 3.2.1 Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei willkürlich.