Dieser monatliche Grundbetrag umfasst sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes Leben zu führen. Über den erwähnten 50 % Zuschlag hinaus ist jedoch im Interesse der früheren Gläubiger bei unnötigen, übersetzten oder gar luxuriösen Aufwendungen des Schuldners (z.B. kostspielige Hobbies, teures Auto oder solches ohne Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1], etc.) Zurückhaltung geboten; entsprechende Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen oder angemessen zu reduzieren.