Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Dieser monatliche Grundbetrag umfasst sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes Leben zu führen.