Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen. Diese Praxis gründet auf dem in SOG 1985 Nr. 14 publizierten Entscheid der Zivilkammer vom 12. Juli 1985 (bestätigt im Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1987; vgl. Rudolf Junker: Kein neues Vermögen, in: Festgabe SJV 1998, S. 603, Fn 147). Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen.