Die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht. Die Zivilkammer verwirft diesen Einwand. Aus den Erwägungen: 3.1 Der Berufungskläger macht (…) geltend, die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Bemessung der standesgemässen Lebensführung verletze Bundesrecht, da der Richter gehalten sei, die Feststellung neuen Vermögens im Einzelfall und nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen.