Gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R. Berufung. Mit dieser machte er u.a. geltend, der zur Sicherstellung einer standesgemässen Lebensführung gewährte Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag finde sich nirgends in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, sei deshalb nicht anzuwenden und verstosse gegen die Pflicht des Richters, die Feststellung im Rahmen des Ermessens vorzunehmen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien individuelle Zuschläge zu berücksichtigen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht.