SOG 2012 Nr. 4 Art. 265a Abs. 4 SchKG. Einrede des mangelnden neuen Vermögens. Die Solothurnische Praxis, dem Schuldner durch Gewährung eines 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum zu ermöglichen, wird bestätigt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob einzelne der geltend gemachten Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören. Sachverhalt: R. hatte Einrede mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erhoben. Gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R. Berufung.