{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2012-54_2012-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=120376&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe59c7f1b5d04c6e63a9702d037a81a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2012.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2012 ZKBER.2012.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:06", "Checksum": "fa2699d19d1fdcce0f53731ecb0e9afd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2012 ZKBER.2012.54\nRegeste:\nBestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG\n\n\n3.2.2 Im Entscheid vom 29. Mai 2009 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, die Zivilkammer der Cour de justice du canton de Genève als Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, als sie den Grundbetrag in der bekannten Art um 100 % erhöht habe. Dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Auslagen des Schuldners und seiner Familie bereits grosszügig berechnet wurden (Kosten für zwei Autos, Privatschule eines Kindes, laufende und ausstehende Steuern). Unter den vorliegenden Umständen sei eine Erhöhung von 50 % angemessen (BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21).\n3.2.3 Im Entscheid vom 28. April 2010 hat das Bundesgericht schliesslich in einem den Kanton Aargau betreffenden Entscheid bezüglich Bestreitung neuen Vermögens festgehalten, «die Vorinstanz habe mit der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten.» Die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich hoch sei. Vielmehr sei Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung ermögliche. Insoweit könnten sich die Bemessung der anerkannten Ausgaben und der Zuschlag zum Grundbetrag gegenseitig beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010 vom 28. April 2010).\n3.3.1 Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Bundesgericht die generelle Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 100 % als willkürlich bezeichnet hat. Im Einzelfall hat es auch festgehalten, die Verdoppelung des Grundbetrages sei unverhältnismässig und die Erhöhung um 50 % angemessen. Der Berufungskläger kritisiert die solothurnische Praxis der Erhöhung um 50 %, ohne jedoch detailliert darzulegen, wieso diese unangemessen oder gar willkürlich sein soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat, soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen, das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt. Also beispielsweise auch einmal im Restaurant zu essen, sich gelegentlich mit Markenartikeln einzukleiden, in den Ferien zu verreisen und sich nicht bloss zuhause zu erholen, ins Kino zu gehen oder ähnliches. Einerseits würde es zu weit führen, hier im Einzelnen darzulegen und Beweis zu führen, welche Position nun konkret zu einem standesgemässen Leben gehört. Andererseits sind die persönlichen Vorlieben zu unterschiedlich. Es rechtfertigt sich deshalb und ist auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner, dass ein genereller Zuschlag gewährt wird und dem einzelnen Schuldner überlassen wird, was für ihn persönlich ein standesgemässes Leben bedeutet und wo er sich etwas mehr als das absolut Notwendige leisten will.\n3.3.2 Wie oben gezeigt, bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen in der Höhe der gewährten Zuschläge. Das Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010). Es stellt sich die Frage, ob die im Kanton Solothurn geltende Praxis geändert werden soll. Nebst dem, dass der Berufungskläger gar keinen diesbezüglichen Antrag stellt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Dem Interesse des Schuldners nach einem erfolgten Konkurs wieder «finanziell auf die Beine zu kommen» ist mit dem gewährten Zuschlag von 50 % genügend Rechnung getragen. Faktisch werden die Konkursverlustscheinsforderungen höchst selten mehr geltend gemacht, obwohl sie ja nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren verjähren. (…) Diese Tendenz würde mit einer Erhöhung des Zuschlags eher noch gefördert. Zudem sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten im Kanton Solothurn, die sich auf einige Positionen des erweiterten Notbedarfs, wie Miete, Krankenkassenprämien, Restaurationspreise, etc. auswirken, im Vergleich mit andern Kantonen nicht so hoch, dass sie eine Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen würden. Die bisherige Solothurner-Praxis, den Grundbetrag um 50 % zu erhöhen, ist deshalb zu bestätigen.\n4.1.1 Da die generelle Erhöhung des Grundbetrages ihre Grenze in der Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten Ausgabepositionen des standesgemässen Bedarfs hat, sind diese im Folgenden zu überprüfen. (…)\n4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat. Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum ermöglicht. Durch detaillierte Abklärungen und Erwägungen hat das Amtsgericht geprüft, ob einzelne vom Berufungskläger geltend gemachte Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören und anschliessend bei der Feststellung, ob neues Vermögen vorhanden ist, hat es zugunsten des Berufungsklägers entschieden, indem es den rechnerischen Betrag massiv abgerundet hat.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Dezember 2012 (ZKBER.2012.54)"}