{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-12-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2012-54_2012-12-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=120376&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fe59c7f1b5d04c6e63a9702d037a81a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2012.54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2012 ZKBER.2012.54"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:06", "Checksum": "fa2699d19d1fdcce0f53731ecb0e9afd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 07.12.2012 ZKBER.2012.54\nRegeste:\nBestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG\n\nSOG 2012 Nr. 4\nArt. 265a Abs. 4 SchKG. Einrede des mangelnden neuen Vermögens. Die Solothurnische Praxis, dem Schuldner durch Gewährung eines 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum zu ermöglichen, wird bestätigt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob einzelne der geltend gemachten Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören.\nSachverhalt:\nR. hatte Einrede mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erhoben. Gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R. Berufung. Mit dieser machte er u.a. geltend, der zur Sicherstellung einer standesgemässen Lebensführung gewährte Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag finde sich nirgends in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, sei deshalb nicht anzuwenden und verstosse gegen die Pflicht des Richters, die Feststellung im Rahmen des Ermessens vorzunehmen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien individuelle Zuschläge zu berücksichtigen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht. Die Zivilkammer verwirft diesen Einwand.\nAus den Erwägungen:\n3.1 Der Berufungskläger macht (…) geltend, die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Bemessung der standesgemässen Lebensführung verletze Bundesrecht, da der Richter gehalten sei, die Feststellung neuen Vermögens im Einzelfall und nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen. Diese Praxis gründet auf dem in SOG 1985 Nr. 14 publizierten Entscheid der Zivilkammer vom 12. Juli 1985 (bestätigt im Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1987; vgl. Rudolf Junker: Kein neues Vermögen, in: Festgabe SJV 1998, S. 603, Fn 147). Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Dieser monatliche Grundbetrag umfasst sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes Leben zu führen. Über den erwähnten 50 % Zuschlag hinaus ist jedoch im Interesse der früheren Gläubiger bei unnötigen, übersetzten oder gar luxuriösen Aufwendungen des Schuldners (z.B. kostspielige Hobbies, teures Auto oder solches ohne Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1], etc.) Zurückhaltung geboten; entsprechende Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen oder angemessen zu reduzieren. Es ist keineswegs so, wie der Berufungskläger unterstellt, dass im Einzelfall nicht noch weitere Ausgabepositionen in die Berechnung Eingang finden könnten. Das Amtsgericht hat denn auch eine Anzahl Ausgabepositionen des Schuldners überprüft und begründet verworfen. Dem ist nichts beizufügen.\n3.2.1 Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei willkürlich. Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung, Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien. Erweitert werde dieser Betrag durch die nicht reduzierbaren Kosten, wie Steuern und dazu kämen gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon, Computer, sowie gewisse Privatversicherungen. Weiter dazu müsse schliesslich ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag, welcher für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, kulturelle Auslagen, etc. bestimmt sei, definitionsgemäss nur den Notbedarf decke und folglich nicht ausreiche, um Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines standesgemässen Lebens berechtigt sei. Die Gerichte würden in der Praxis häufig diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Grundbetrags machen würden. Dieser betrage in den Kantonen Solothurn und Aargau 50 %, im Kanton Zürich 66 % und in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Neuenburg und Wallis 100 %. Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die in den erwähnten Kantonen gewährten Zuschläge und die Berechnungsmethode richtig sind, sondern lediglich festgehalten, die im Kanton Waadt geübte Praxis, einen Zuschlag von 50 bis 66 % auf sämtlichen Positionen des (erweiterten) Notbedarfs zu gewähren, sei «nicht nur als solche willkürlich, sondern führt ausserdem zu einem willkürlichen Ergebnis» (BGE 129 III 385, E. 5.2.2 = Pra 2004 Nr. 30)."}