Sie wirkt sich höchstens indirekt auf die Kinder aus. Es handelt sich daher nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne des Zivilgesetzbuches. Für den mit der angefochtenen Weisung verbundenen Eingriff des Scheidungsrichters in die persönliche Freiheit von A. gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist begründet. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Juli 2012 (ZKBER.2012.40)