Im Vordergrund stand – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – vor allem das Leiden von A. und nicht das Wohl der Kinder. Selbst die Berufungsbeklagte räumt in ihrer Berufungsantwort ein, es handle sich bei der angefochtenen Weisung nur «indirekt» um eine Kindesschutzmassnahme. Dies im Gegensatz zur Weisung an die Mutter, die beiden Kinder weiterhin kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Weisung dient unmittelbar dem Kindswohl und liegt deshalb im Rahmen der gemäss Art. 307 ZGB zulässigen Massnahmen. Die dem Ehemann erteilte Weisung soll in erster Linie ihm selber helfen. Sie wirkt sich höchstens indirekt auf die Kinder aus.