Wir möchten dem Vater deshalb dringend ans Herz legen, sich in ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben». Dieser Hinweis stand nicht im Zusammenhang mit der Frage nach Kindesschutzmassnahmen. Die Gutachterin des – in solchen Fragen über eine breite Erfahrung verfügenden – KJPD verstand den Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung somit nicht als Kindesschutzmassnahme, sondern als gutgemeinte Empfehlung an A. («ans Herz legen»). Aus dem Obergutachten – das keine entsprechende Empfehlung enthält – ergibt sich nichts anderes. Im Vordergrund stand – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – vor allem das Leiden von A. und nicht das Wohl der Kinder.