2. Anstoss zur angefochtenen Weisung gab ein Gutachten des KJPD der Solothurner Spitäler AG. Das Gutachten beantwortete Fragen zur Zuteilung der Obhut und der Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Antwort zur Frage, ob Kindesschutzmassnahmen nötig seien, beinhaltete diverse Empfehlungen. Unter dem Titel «Weitere Empfehlungen» stand der Hinweis auf die vorliegend umstrittene psychotherapeutische Behandlung von A. mit dem folgenden Wortlaut: «Eine ambulante psychotherapeutische Begleitung könnte dem Vater helfen, den erlittenen Verlust zu verarbeiten. Wir möchten dem Vater deshalb dringend ans Herz legen, sich in ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben».