Als verhältnismässig beurteilte das Bundesgericht weiter die Anordnung einer Therapie mit dem Ziel, Vorschläge für eine Wiederaufnahme des Kontakts zwischen Vater und Töchtern zu erarbeiten. Auch die durch das Scheidungsgericht angeordnete Verpflichtung der Mutter zur Teilnahme an einer Gesprächstherapie erachtete das Bundesgericht nicht notwendigerweise als unzulässige Einschränkung der persönlichen Freiheit, sofern diese für die Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei (Andrea Büchler / Margot Michel: Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011, S. 536 f.). 2. Anstoss zur angefochtenen Weisung gab ein Gutachten des KJPD der Solothurner Spitäler AG.