Möglich ist auch die Verpflichtung, das Besuchsrecht an einem bestimmten Ort wahrzunehmen, zum Beispiel an einem sogenannten Besuchstreffpunkt. Der besuchsberechtigte Elternteil kann verpflichtet werden, sich in Bezug auf das Besuchsrecht und dessen Ausübung beraten zu lassen. Das Bundesgericht erachtete auch die Anordnung einer Therapie oder Pflichtberatung gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB im Zusammenhang mit der Regelung des Besuchsrechts für zulässig. Als verhältnismässig beurteilte das Bundesgericht weiter die Anordnung einer Therapie mit dem Ziel, Vorschläge für eine Wiederaufnahme des Kontakts zwischen Vater und Töchtern zu erarbeiten.