Es können alle Massnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, die Gefährdung des Kindswohls zu beheben, sofern der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird. Infrage kommen beispielsweise die Verpflichtung zur periodischen Berichterstattung an die Behörden, die Anordnung, dass die Übergabe des Kindes an einem bestimmten Ort stattzufinden und dass das Kind während der Besuchstage auch dort zu übernachten habe, das Verbot, mit dem Kind Auslandreisen zu unternehmen, oder Anweisungen, dass bestimmte Aktivitäten durch den Besuchsberechtigten zu unterlassen sind oder bestimmte Personen nicht mit dem Kind getroffen werden dürfen.