Ergänzend und konkretisierend dazu bestimmt auch Art. 273 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern oder das Kind ermahnt und ihnen Weisungen erteilt werden können, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Weisungen sind rechtlich verbindliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Die Aufzählung möglicher Massnahmen in Art. 307 Abs. 3 ZGB ist nicht abschliessend. Die Kann-Vorschrift räumt einen grossen Ermessensspielraum ein.