307 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Nach dem ersten und dritten Absatz dieser Bestimmung hat die Vormundschaftsbehörde (Anmerkung der Redaktion: neu die Kindesschutzbehörde) – beziehungsweise in eherechtlichen Verfahren das Gericht – die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick oder Auskunft zu erteilen ist. Ergänzend und konkretisierend dazu bestimmt auch Art.