Dem Vater A. wird die Weisung erteilt, der im Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) aufgeführten Empfehlung Folge zu leisten und sich in ärztliche psychotherapeutische Behandlung zu begeben bzw. diese fortzusetzen, sofern er sie bereits begonnen haben sollte. Die vom betroffenen Vater dagegen eingereichte Berufung heisst die Zivilkammer gut. Aus den Erwägungen: 1. Der Amtsgerichtspräsident führt in seinem Urteil nicht aus, auf welche rechtlichen Grundlagen er die angefochtene Weisung stützt. In Frage kommt Art. 307 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).