{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2012-40_2012-07-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=119594&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5913076847674282e470fe800dc8dc72"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2012.40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2012 ZKBER.2012.40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ehescheidung, Weisung im Kindeswohl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:30", "Checksum": "b045d4361466e03465b63a9cc81d078b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 02.07.2012 ZKBER.2012.40\nRegeste:\nEhescheidung, Weisung im Kindeswohl\n\n\nDie Gutachterin des – in solchen Fragen über eine breite Erfahrung verfügenden – KJPD verstand den Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung somit nicht als Kindesschutzmassnahme, sondern als gutgemeinte Empfehlung an A. («ans Herz legen»). Aus dem Obergutachten – das keine entsprechende Empfehlung enthält – ergibt sich nichts anderes. Im Vordergrund stand – wie der Berufungskläger zu Recht bemerkt – vor allem das Leiden von A. und nicht das Wohl der Kinder. Selbst die Berufungsbeklagte räumt in ihrer Berufungsantwort ein, es handle sich bei der angefochtenen Weisung nur «indirekt» um eine Kindesschutzmassnahme. Dies im Gegensatz zur Weisung an die Mutter, die beiden Kinder weiterhin kinder- und jugendpsychiatrisch behandeln zu lassen. Diese Weisung dient unmittelbar dem Kindswohl und liegt deshalb im Rahmen der gemäss Art. 307 ZGB zulässigen Massnahmen. Die dem Ehemann erteilte Weisung soll in erster Linie ihm selber helfen. Sie wirkt sich höchstens indirekt auf die Kinder aus. Es handelt sich daher nicht um eine Kindesschutzmassnahme im Sinne des Zivilgesetzbuches. Für den mit der angefochtenen Weisung verbundenen Eingriff des Scheidungsrichters in die persönliche Freiheit von A. gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage (Art. 36 Bundesverfassung, BV, SR 101). Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist begründet.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Juli 2012 (ZKBER.2012.40)"}