Beim 2. Januar, der im Jahr 2012 auf einen Montag fiel, handelt es sich somit nicht um einen Feiertag, welcher gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO eine Fristverlängerung bewirken konnte. 4. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelfrist somit am 2. Januar 2012 ausgelaufen. Die erst am 3. Januar 2012 eingereichte Berufung erweist sich somit als verspätet. (…) Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Januar 2012 (ZKBER.2012.2)