Für die Fristbestimmung gemäss Art. 142 ZPO werden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen den staatlich anerkannten Feiertagen gleichgestellt (§ 22 Abs. 2 EG ZPO). Der Berchtoldstag wird nicht aufgeführt. Dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handelt, zeigt sich darin, dass der 2. Januar in der Solothurnischen ZPO noch ausdrücklich einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wurde. Beim 2. Januar, der im Jahr 2012 auf einen Montag fiel, handelt es sich somit nicht um einen Feiertag, welcher gemäss Art.