a und b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, BGS 512.41). Die Frist, um das Rechtsmittel einzureichen, verlängerte sich daher nach Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum nächsten Werktag. Es ist deshalb zu prüfen, ob der 2. Januar, der so genannte Berchtoldstag, ebenfalls ein Feiertag ist, der die Frist bis zum 3. Januar 2012 zu verlängern vermag. 3. In Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO wird der 2. Januar nur als Begrenzung der Gerichtsferien erwähnt, die ja vorliegend nicht gelten. Für die Fristbestimmung gemäss Art.