Aus den Erwägungen: 2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im summarischen Verfahren gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteien wurden in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Bei einer Zustellung am 22. Dezember 2011 endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit am 1. Januar 2012, dem Neujahrstag. Dieser Tag ist sowohl ein Sonntag wie auch ein nach kantonalem Recht anerkannter Feiertag (§ 1 lit. a und b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, BGS 512.41).